§ 1 Name und Sitz
Der Verein VfL (Verein für Leibesübungen) Neckargartach wurde am 23.
02.1946 als Rechtsnachfolger des im Jahre 1933 aufgelösten und dem
Arbeiter- Turn- und Sportbund angehörenden VfL Neckargartach neu
gegründet, er hat seinen Sitz in Heilbronn – Neckargartach. Er setzt sich
aus verschiedenen Abteilungen (Sparten) zusammen, die alle dem Hauptverein
unterstehen.
Der Verein ist am 20.04.1948 unter der Nr. 14 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Heilbronn eingetragen worden.
§ 2 Zweck und Ziel
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
dient der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend,
durch Pflege der Leibesübungen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5) Parteipolitische, rassische oder konfessionelle Zwecke dürfen innerhalb
des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. in
Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch
den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung,
Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des
Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben
werden. Dies gilt insbesondere für die Vereins – Einzelmitglieder.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche
Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme,
die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das
Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, die dann
endgültig entscheidet.
3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung ernannt.
4) Personen im Alter von 14 bis 16 Jahren gelten als Jugendliche, Personen
unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen
erfasst. Auch für ihre Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 5, Ziffer 2.
§ 6 Aufnahme
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des
Vereinszweckes. Er/Sie unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des
Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen
Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des
WLSB sind.
§ 7 Ausweis
Wer Mitglied des Vereins wird, erhält einen Mitgliederausweis, bei
Mitgliedern unter 16 Jahren ist dies der Jugendausweis.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
2) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung bis 30.09. bis zum 31.12
des Jahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Erklärung der/s
gesetzlichen Vertreters/in notwendig, Mit dem Ausscheiden erlischt jeder
Anspruch gegen den Verein.
3) Der Ausschluss gemäß Ziffer 1c) kann durch den Hauptausschuss
beschlossen werden. Der ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Der Ausschluss kann beschlossen
werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten nach
Fälligkeit im Rückstand ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, Abteilungsordnungen oder
die Satzung des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
angehört.
c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des
Vereines, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist,
in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor der Ausschlussentscheidung des Hauptausschusses in den Fällen 3b) und
3c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die
Ausschlussentscheidung ist schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen. Dem
Betroffenen steht gegen den Ausschluss ein Berufungsrecht an die
nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Dieses
Berufungsrecht ist innerhalb eines Monats beim Vorstand des Hauptvereins
schriftlich geltend zu machen. Dem Betroffenen ist gegebenenfalls auf der
Hauptversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die
Hauptversammlung die Ausschlussentscheidung, ist diese endgültig. Wird sie
nicht bestätigt, gilt sie als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte und Funktionen des
Mitgliedes, Das Mitglied hat alle in seiner Verwahrung befindlichen
vereinseigenen Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber
abzugeben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im
Verein durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen (ab dem 16. Lebensjahr).
2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen
teil zunehmen. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die
Mitglieder die im Hauptausschuss oder in den Abteilungen erlassenen
Ordnungen zu beachten.
3) Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der
Organe verbindlich.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht,
5) Jeder Anschriftenwechsel ist unverzüglich der Geschäftsstelle
mitzuteilen.
6) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 10 Haftung
1) Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der
Sportunfallversicherung.
2) Für Schäden, die ein Mitglied dem Verein schuldhaft verursacht, haftet
das Mitglied. Dieses gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied von
einer Dachorganisation (z.B. Fachverband) unter Vereinshaftung oder der
Verein selbst wegen schuldhaften Verhaltens in Strafe genommen wird.
§ 11 Beiträge
1) Der Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Höhe
richtet sich nach den finanziellen Bedürfnissen des Vereins.
2) Der Beitragseinzug erfolgt grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren
innerhalb des 1. Quartals des Jahres.
3) Gerät ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Vorstand
auf Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5) Die einzelnen Abteilungen können Aufnahmegebühren und Beiträge erheben.
6) Weitere Details sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die
Beitragsordnung wird vom Hauptausschuss beschlossen.
§ 12 Organe
Die Beschlussfähigen Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand
d) die Jugendvollversammlung
§ 13 Hauptversammlung
I. Die ordentliche Hauptversammlung
1) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen, Die Einberufung
erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der
„Heilbronner Stimme" oder durch schriftliche Bekanntgabe
(Vereinsmitteilung).
2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den/die 1.
Vorsitzende/n und den Kassier/in.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der/s Kassier/in
d) Berichte der Abteilungsleiter
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Wahlen der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder (die
Abteilungsleiter werden von den Abteilungen in eigenen Versammlungen
gewählt) und der Kassenprüfer.
g) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendleiter/in
h) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendsprecher/in
3) Anträge:
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der
Hauptversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet
eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der
Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 1 im Wortlaut
bekannt zu geben. Anträge zur Satzung können als Dringlichkeitsanträge
nicht zugelassen werden.
4) Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes
der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Sie können auch nicht zu
Mitgliedern der Vorstandschaft und zu Kassenprüfern gewählt werden. Für
die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Mitgliederversammlung und der
Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann vom Vorstand eine
Verfahrensordnung für Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere aber die gefassten
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Schriftführer/in
und dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen
ist.
II. Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
1) wenn die Vorstandschaft mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse sie für erforderlich hält.
2) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
Für die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten
dieselben Bestimmungen wie zu Ziffer I.
§ 14 Hauptausschuss
1) Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem gesamten Vorstand
b) den Abteilungsleitern/innen oder deren Stellvertreter/innen
c) der/m Gesamtjugendleiter/in oder Jugendsprecher/in
d) der/m Frauenwart/in
e) der/m Pressewart/in
f) der/m technischen Leiter/in
g) der/m Leiter/in des Wirtschaftsausschusses
h) der/m Vergnügungswart/in
i) der/m Bauausschussvorsitzenden
2) Dem Hauptausschuss steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu,
ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der
Hauptversammlung oder der Vorstandschaft zugewiesen werden.
3) Dem Hauptausschuss obliegt die sparsame und wirtschaftliche Verwaltung
des Vereinsvermögens. Außergewöhnliche Ausgaben können durch den Beschluss
der Hauptversammlung geleistet werden. Zum Verkauf, Ankauf oder zur
Belastung von Grundtücken ist in jedem Fall die Zustimmung der
Mitgliederversammlung einzuholen.
4) Der Hauptausschuss ist je nach Dringlichkeit vom 1. Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen, jedoch
mindestens einmal in drei Monaten.
5) Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Ausschussmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des
Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit vom 1.
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
bestätigen ist.
§ 15 Der Vorstand
1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) Dem/r 1. Vorsitzenden
b) Dem/r 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
c) Dem/r Hauptkassier/in
d) Dem/r Schriftführer/in
e) Dem/r Gesamtjugendleiter/in (er/sie wird von der Jugendvollversammlung
gewählt)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die
Kassier /in und der/die Schriftführer/in. Sie haben je
Alleinvertretungsrecht.
2) Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils 2 Jahre von der
Hauptversammlung im Turnus wie folgt zu wählen:
a) ungerade Jahreszahlen 1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
b) gerade Jahreszahlen 2. Vorsitzende/r und Hauptkassier/in
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre, welche dem Verein
mindestens 6 Monate angehören.
3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und
erarbeitet die Grundlagen für die Tätigkeit des Hauptausschusses. Der
Vorstand ist verpflichtet, sich gegenüber den einzelnen Abteilungen
neutral zu verhalten. Er darf keine Abteilung weder bevorzugen oder
benachteiligen. Die Vorstandschaft hat die Gesamtinteressen des Vereins,
auch gegenüber den einzelnen Abteilungen zu vertreten und zu wahren.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im
Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Zum Verkauf, Ankauf oder zur
Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle die Zustimmung der
Mitgliederversammlung einzuholen.
4) Der/die Kassier/in ist zur ordnungsgemäßen Führung des Kassenbuches,
zur Einziehung der Beiträge, sowie zur Begleichung der genehmigten
Ausgaben und zur Fertigung der Kassenabschlüsse verpflichtet. Der/die
Kassier/in kann sich zur Abwicklung seiner Geschäfte weiterer Mitarbeiter
bedienen. Er ist berechtigt in die Kassenbücher der einzelnen Abteilungen
Einsicht zu nehmen.
5) Der/die Schriftführer/in hat den gesamten Schriftverkehr im Auftrag
des/der 1. Vorsitzenden zu führen, Er/sie fasst die Protokolle über die
Ausschusssitzungen und aller Versammlungen ab. Er/sie führt das
Vereinsbuch.
§ 16 Die Abteilungen
1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist die Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird vom
Abteilungsleiter und dem Abteilungsausschuss geführt. Diese werden von der
Abteilungsversammlung berufen. Die Zusammensetzung richtet sich nach den
Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung.
2) Jede Abteilung ist befugt:
a) sich eine gesonderte Geschäftsordnung zu geben
b) eine eigene Kasse zu führen
c) gesonderte für die Abteilung erforderliche Beiträge zu erheben
d) die laufenden Geschäfte zu Durchführung des Sportbetriebs in eigener
Verantwortung zu erledigen.
Übersteigt die Neuverschuldung der Abteilung seit der letzten
Kassenprüfung durch den Vorstand einen Betrag von 5.000,00 €, so ist die
Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
3) Jede Abteilung ist verpflichtet:
a) jährlich eine Hauptversammlung abzuhalten
b) sofern eine Kasse geführt wird, mindestens 2 Kassenprüfer einzusetzen,
die in der jährlichen Hauptversammlung einen Kassenbericht abzugeben haben
c) dem Vorstand des Hauptvereins jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu
gewähren.
4) Versucht eine Abteilung ganz aus dem Hauptverein auszuscheiden und sich
selbstständig zu machen, so kann dies nut mir ¾ Stimmen ihrer Mitglieder
geschehen, die schriftlich gefragt werden müssen. Das gesamte Vermögen,
die Sportgeräte, Sportkleidung usw. Verbleiben im Eigentum des
Hauptvereins.
§ 17 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch eine Abteilung
besteht, die in der Lage ist, aktiv Sport zu betreiben.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitgliedern
3) Im Falle der Auflösung des Vereins, nach Erfüllung aller
Verpflichtungen, ist das vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des
Finanzamtes an die Stadt Heilbronn zu übertragen, die das Vermögen
treuhändisch verwaltet, bis sich auf der Markung Heilbronn - Neckargartach
ein Nachfolgeverein bildet, der die gleichen Ziele verfolgt, wie in §2
dieser Satzung festgelegt ist. Hat sich nach 5 Jahren kein neuer Verein
gegründet, hat die Stadt Heilbronn das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Vereinssatzung wurde am 16. April 2010 der Hauptversammlung
vorgelegt und von dieser genehmigt. Sie ersetzt die seither gültige
Satzung und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Heilbronn - Neckargartach, den 20. April 2010
Der Vorstand
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, alle die im
Jugendbereich spiel- und sportberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden
die Vereinsjugend im VfL Neckargartach e. V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit im VfL Neckargartach e. V. findet in den Abteilungen und
auf Gesamtvereinsebene statt. Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der
jungen Menschen bei. Sie hat folgende Ziele:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten unseres sportlichen
Angebotes
b) Wahrnehmung kultureller Belange sowie Pflege der Gemeinschaft und
jugendlicher Geselligkeit.
c) Herstellung und Pflege enger Verbindungen zu den Eltern, Schulen und
anderen Jugendorganisationen
d) Koordination mit dem Aktiven- und Erwachsenenbereich.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend des VfL Neckargartach e. V. sind:
a) die Jugendvollversammlung
b) der Jugendausschuss
c) der Jugendvorstand
d) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin
§ 4 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Es gibt
ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen. Die
Jugendvollversammlung setzt sich aus der Vereinsjugend, sowie dem
Jugendausschuss zusammen, Die Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr
besitzen das Vorschlags- und Stimmrecht.
Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal jährlich vor der
ordentlichen Hauptversammlung der VfL Neckargartach, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses
(Jugendleiter/in) mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
a) Bericht des Jugendvorstandes
b) Kassenbericht
c) Entlastungen der Mitglieder des Jugendvorstandes
d) Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein
f) Diskussion und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt
ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt
werden.
Auf Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder muss eine
außerordentliche Jugendversammlung einberufen werden.
§ 5 Jugendausschuss
Dem Jugendausschuss gehören an:
die Mitglieder des Jugendvorstandes
die Abteilungsjugendleiter/innen
die Abteilungsjugendsprecherinnen
die Abteilungsjugendsprecher
zusätzliche Mitarbeiter/innen
Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit in begründeten Einzelfällen,
abweichen von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.
Aufgaben des Jugendausschusses:
a) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der
Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der
Vereinsjugend an den Gesamtverein.
b) Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
c) Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
d) Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen
e) Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen
f) Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit
g) Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes
h) Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
i) Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats in Zusammenarbeit mit
dem/der Vereinskassier/in, sowie der Führung der Jugendkassse.
§ 6 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
dem oder der Vereinsjugendleiter/in
der Vereinsjugendsprecherin
dem Vereinsjugendsprecher
bis zu 4 weiteren Mitgliedern
Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Aufgaben:
Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen der
Vereinsjugend
Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei der
Sportkreisjugend (SKJ), Württembergische Sportjugend (WSJ), Stadt- und
Kreisjugendring
Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit
Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/innen durch Bekanntgabe von
Weiterbildungsmaßnahmen
Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
Sicherstellung des Informationsflusses an die
Vereinsjugendmitarbeiter/innen
Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Jugendmitarbeitern /
Jugendmitarbeiterinnen
Arbeitsweise:
Der oder die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und
lädt dazu ein. Die Sitzung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich statt.
Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung
zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.
§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Der oder die Vereinsjugendleiter/in vertreten die Vereinsjugend mit Sitz
und Stimme im Vereinsvorstand. Vereinsjugendsprecher und
Vereinsjugendsprecherin vertreten die Vereinsjugend im Hauptausschuss.
§ 8 Abteilungsjugenden
Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/in,
die Abteilungssprecherin und den Abteilungssprecher im Jugendausschuss mit
Sitz und Stimme vertreten, Sie sollen sich eine eigene
Abteilungsjugendordnung geben, die sich an der Vereinsjugendordnung
orientiert und von Jugendausschuss zu bestätigen ist.
§ 9 Jugendkasse
a) Die Jugendkasse wird vom Vereinskassier geführt
b) Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens des VfL Neckargartach.
Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. Sie
ist jährlich einmal von den vom Gesamtverein gewählten
Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.
c) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit
den ihr zufließenden Jugendfördermitteln im Rahmen der jugendpflegerischen
Maßnahmen.
§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen
und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das
gleiche gilt für Änderungen, Die Jugendordnung bzw. Änderungen der
Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand
in Kraft.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind,
gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.