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VfL-News

Vorstand

Satzung Verein für Leibesübungen Neckargartach e. V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein VfL (Verein für Leibesübungen) Neckargartach wurde am 23. 02.1946 als Rechtsnachfolger des im Jahre 1933 aufgelösten und dem Arbeiter- Turn- und Sportbund angehörenden VfL Neckargartach neu gegründet, er hat seinen Sitz in Heilbronn – Neckargartach. Er setzt sich aus verschiedenen Abteilungen (Sparten) zusammen, die alle dem Hauptverein unterstehen.

Der Verein ist am 20.04.1948 unter der Nr. 14 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen worden.

§ 2 Zweck und Ziel

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Parteipolitische, rassische oder konfessionelle Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Sportverbänden

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt insbesondere für die Vereins – Einzelmitglieder.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Jugendmitglieder

2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.

3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4) Personen im Alter von 14 bis 16 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen erfasst. Auch für ihre Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 5, Ziffer 2.

§ 6 Aufnahme

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes. Er/Sie unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des WLSB sind.

§ 7 Ausweis

Wer Mitglied des Vereins wird, erhält einen Mitgliederausweis, bei Mitgliedern unter 16 Jahren ist dies der Jugendausweis.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

2) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung bis 30.09. bis zum 31.12 des Jahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Erklärung der/s gesetzlichen Vertreters/in notwendig, Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

3) Der Ausschluss gemäß Ziffer 1c) kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden. Der ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Der Ausschluss kann beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten nach Fälligkeit im Rückstand ist.

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, Abteilungsordnungen oder die Satzung des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor der Ausschlussentscheidung des Hauptausschusses in den Fällen 3b) und 3c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen. Dem Betroffenen steht gegen den Ausschluss ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Dieses Berufungsrecht ist innerhalb eines Monats beim Vorstand des Hauptvereins schriftlich geltend zu machen. Dem Betroffenen ist gegebenenfalls auf der Hauptversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung die Ausschlussentscheidung, ist diese endgültig. Wird sie nicht bestätigt, gilt sie als aufgehoben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte und Funktionen des Mitgliedes, Das Mitglied hat alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung teilzunehmen (ab dem 16. Lebensjahr).

2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen teil zunehmen. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die im Hauptausschuss oder in den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten.

3) Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht,

5) Jeder Anschriftenwechsel ist unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

6) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 10 Haftung

1) Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

2) Für Schäden, die ein Mitglied dem Verein schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Dieses gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied von einer Dachorganisation (z.B. Fachverband) unter Vereinshaftung oder der Verein selbst wegen schuldhaften Verhaltens in Strafe genommen wird.

§ 11 Beiträge

1) Der Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Höhe richtet sich nach den finanziellen Bedürfnissen des Vereins.

2) Der Beitragseinzug erfolgt grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren innerhalb des 1. Quartals des Jahres.

3) Gerät ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5) Die einzelnen Abteilungen können Aufnahmegebühren und Beiträge erheben.

6) Weitere Details sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird vom Hauptausschuss beschlossen.

§ 12 Organe

Die Beschlussfähigen Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) der Hauptausschuss

c) der Vorstand

d) die Jugendvollversammlung

§ 13 Hauptversammlung

I. Die ordentliche Hauptversammlung

1) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen, Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der „Heilbronner Stimme" oder durch schriftliche Bekanntgabe (Vereinsmitteilung).

2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den/die 1. Vorsitzende/n und den Kassier/in.

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und der/s Kassier/in

d) Berichte der Abteilungsleiter

e) Beschlussfassung über Anträge

f) Wahlen der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder (die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen in eigenen Versammlungen gewählt) und der Kassenprüfer.

g) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendleiter/in

h) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendsprecher/in

3) Anträge:

a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4) Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Sie können auch nicht zu Mitgliedern der Vorstandschaft und zu Kassenprüfern gewählt werden. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Mitgliederversammlung und der Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann vom Vorstand eine Verfahrensordnung für Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere aber die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.

II. Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

1) wenn die Vorstandschaft mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse sie für erforderlich hält.

2) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten dieselben Bestimmungen wie zu Ziffer I.

§ 14 Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss besteht aus:

a) dem gesamten Vorstand

b) den Abteilungsleitern/innen oder deren Stellvertreter/innen

c) der/m Gesamtjugendleiter/in oder Jugendsprecher/in

d) der/m Frauenwart/in

e) der/m Pressewart/in

f) der/m technischen Leiter/in

g) der/m Leiter/in des Wirtschaftsausschusses

h) der/m Vergnügungswart/in

i) der/m Bauausschussvorsitzenden

2) Dem Hauptausschuss steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Hauptversammlung oder der Vorstandschaft zugewiesen werden.

3) Dem Hauptausschuss obliegt die sparsame und wirtschaftliche Verwaltung des Vereinsvermögens. Außergewöhnliche Ausgaben können durch den Beschluss der Hauptversammlung geleistet werden. Zum Verkauf, Ankauf oder zur Belastung von Grundtücken ist in jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

4) Der Hauptausschuss ist je nach Dringlichkeit vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.

5) Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu bestätigen ist.

§ 15 Der Vorstand

1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a) Dem/r 1. Vorsitzenden

b) Dem/r 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)

c) Dem/r Hauptkassier/in

d) Dem/r Schriftführer/in

e) Dem/r Gesamtjugendleiter/in (er/sie wird von der Jugendvollversammlung gewählt)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassier /in und der/die Schriftführer/in. Sie haben je Alleinvertretungsrecht.

2) Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils 2 Jahre von der Hauptversammlung im Turnus wie folgt zu wählen:

a) ungerade Jahreszahlen 1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in

b) gerade Jahreszahlen 2. Vorsitzende/r und Hauptkassier/in

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre, welche dem Verein mindestens 6 Monate angehören.

3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und erarbeitet die Grundlagen für die Tätigkeit des Hauptausschusses. Der Vorstand ist verpflichtet, sich gegenüber den einzelnen Abteilungen neutral zu verhalten. Er darf keine Abteilung weder bevorzugen oder benachteiligen. Die Vorstandschaft hat die Gesamtinteressen des Vereins, auch gegenüber den einzelnen Abteilungen zu vertreten und zu wahren. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Zum Verkauf, Ankauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

4) Der/die Kassier/in ist zur ordnungsgemäßen Führung des Kassenbuches, zur Einziehung der Beiträge, sowie zur Begleichung der genehmigten Ausgaben und zur Fertigung der Kassenabschlüsse verpflichtet. Der/die Kassier/in kann sich zur Abwicklung seiner Geschäfte weiterer Mitarbeiter bedienen. Er ist berechtigt in die Kassenbücher der einzelnen Abteilungen Einsicht zu nehmen.

5) Der/die Schriftführer/in hat den gesamten Schriftverkehr im Auftrag des/der 1. Vorsitzenden zu führen, Er/sie fasst die Protokolle über die Ausschusssitzungen und aller Versammlungen ab. Er/sie führt das Vereinsbuch.

§ 16 Die Abteilungen

1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird vom Abteilungsleiter und dem Abteilungsausschuss geführt. Diese werden von der Abteilungsversammlung berufen. Die Zusammensetzung richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung.

2) Jede Abteilung ist befugt:

a) sich eine gesonderte Geschäftsordnung zu geben

b) eine eigene Kasse zu führen

c) gesonderte für die Abteilung erforderliche Beiträge zu erheben

d) die laufenden Geschäfte zu Durchführung des Sportbetriebs in eigener Verantwortung zu erledigen.

Übersteigt die Neuverschuldung der Abteilung seit der letzten Kassenprüfung durch den Vorstand einen Betrag von 5.000,00 €, so ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

3) Jede Abteilung ist verpflichtet:

a) jährlich eine Hauptversammlung abzuhalten

b) sofern eine Kasse geführt wird, mindestens 2 Kassenprüfer einzusetzen, die in der jährlichen Hauptversammlung einen Kassenbericht abzugeben haben

c) dem Vorstand des Hauptvereins jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.

4) Versucht eine Abteilung ganz aus dem Hauptverein auszuscheiden und sich selbstständig zu machen, so kann dies nut mir ¾ Stimmen ihrer Mitglieder geschehen, die schriftlich gefragt werden müssen. Das gesamte Vermögen, die Sportgeräte, Sportkleidung usw. Verbleiben im Eigentum des Hauptvereins.

§ 17 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch eine Abteilung besteht, die in der Lage ist, aktiv Sport zu betreiben.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitgliedern

3) Im Falle der Auflösung des Vereins, nach Erfüllung aller Verpflichtungen, ist das vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Heilbronn zu übertragen, die das Vermögen treuhändisch verwaltet, bis sich auf der Markung Heilbronn - Neckargartach ein Nachfolgeverein bildet, der die gleichen Ziele verfolgt, wie in §2 dieser Satzung festgelegt ist. Hat sich nach 5 Jahren kein neuer Verein gegründet, hat die Stadt Heilbronn das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Vereinssatzung wurde am 16. April 2010 der Hauptversammlung vorgelegt und von dieser genehmigt. Sie ersetzt die seither gültige Satzung und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Heilbronn - Neckargartach, den 20. April 2010

Der Vorstand

 

 

Vereinsjugendordnung des VfL Neckargartach e. V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, alle die im Jugendbereich spiel- und sportberechtigt sind und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im VfL Neckargartach e. V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im VfL Neckargartach e. V. findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt. Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei. Sie hat folgende Ziele:

a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten unseres sportlichen Angebotes

b) Wahrnehmung kultureller Belange sowie Pflege der Gemeinschaft und jugendlicher Geselligkeit.

c) Herstellung und Pflege enger Verbindungen zu den Eltern, Schulen und anderen Jugendorganisationen

d) Koordination mit dem Aktiven- und Erwachsenenbereich.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend des VfL Neckargartach e. V. sind:

a) die Jugendvollversammlung

b) der Jugendausschuss

c) der Jugendvorstand

d) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin

§ 4 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen. Die Jugendvollversammlung setzt sich aus der Vereinsjugend, sowie dem Jugendausschuss zusammen, Die Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besitzen das Vorschlags- und Stimmrecht.

Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal jährlich vor der ordentlichen Hauptversammlung der VfL Neckargartach, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses (Jugendleiter/in) mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

a) Bericht des Jugendvorstandes

b) Kassenbericht

c) Entlastungen der Mitglieder des Jugendvorstandes

d) Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes

e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein

f) Diskussion und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

Auf Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen werden.

§ 5 Jugendausschuss

Dem Jugendausschuss gehören an:

die Mitglieder des Jugendvorstandes

die Abteilungsjugendleiter/innen

die Abteilungsjugendsprecherinnen

die Abteilungsjugendsprecher

zusätzliche Mitarbeiter/innen

Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit in begründeten Einzelfällen, abweichen von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

Aufgaben des Jugendausschusses:

a) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein.

b) Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung

c) Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend

d) Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen

e) Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen

f) Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit

g) Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes

h) Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben

i) Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats in Zusammenarbeit mit dem/der Vereinskassier/in, sowie der Führung der Jugendkassse.

§ 6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:

dem oder der Vereinsjugendleiter/in

der Vereinsjugendsprecherin

dem Vereinsjugendsprecher

bis zu 4 weiteren Mitgliedern

Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aufgaben:

Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen der Vereinsjugend

Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei der Sportkreisjugend (SKJ), Württembergische Sportjugend (WSJ), Stadt- und Kreisjugendring

Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit

Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/innen durch Bekanntgabe von Weiterbildungsmaßnahmen

Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen

Sicherstellung des Informationsflusses an die Vereinsjugendmitarbeiter/innen

Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Jugendmitarbeitern / Jugendmitarbeiterinnen

Arbeitsweise:

Der oder die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.

§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Der oder die Vereinsjugendleiter/in vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Vereinsjugendsprecher und Vereinsjugendsprecherin vertreten die Vereinsjugend im Hauptausschuss.

§ 8 Abteilungsjugenden

Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/in, die Abteilungssprecherin und den Abteilungssprecher im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten, Sie sollen sich eine eigene Abteilungsjugendordnung geben, die sich an der Vereinsjugendordnung orientiert und von Jugendausschuss zu bestätigen ist.

§ 9 Jugendkasse

a) Die Jugendkasse wird vom Vereinskassier geführt

b) Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens des VfL Neckargartach. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. Sie ist jährlich einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.

c) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr zufließenden Jugendfördermitteln im Rahmen der jugendpflegerischen Maßnahmen.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen, Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

 26.10.2010 AS